1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.
3. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zur Aufnahme eines Kredites von mehr als DM 1.000,– die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
4. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Dreijahresfrist beginnt mit dem Anfang des auf die Wahl folgenden Geschäftsjahres, sie endet am Tag der nächsten nach Ablauf der Frist stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
Gewählt ist, wer die Mehrzahl der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Bei gleicher Stimmenzahl sind Stichwahlen durchzuführen. Ergibt die Stichwahl wieder Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
5. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchzuführen.
6. Die Mitgliederversammlung kann die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes bei wichtigem Grund (grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, o.ä.) vorzeitig beenden (Abwahl). Der Beschluss ist nur wirksam, wenn gleichzeitig ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird.
7. Der Vorstand ist für die Geschäfts- und Kassenführung des Vereins und alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Erstellung der Tagesordnung.
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Erstattung des Rechenschafts- und Kassenberichtes, Vorlage des Haushaltsvoranschlags
d) Beschlussfassung über die Ablehnung des Beitritts von Mitgliedern, über Ausschluss und Streichung von Mitgliedern,
e) Beschlussfassung über Stundung, Ermäßigung oder Erlass des Beitrags im Einzelfall,
f) in allen außergewöhnlichen Angelegenheiten von größerer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung über die Mitgliederversammlung veranlassen.
8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder oder einem anderen Mitglieder des Vorstands unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen sind. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll gewahrt bleiben.
9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.
10. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen.
11. Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren beschließen, sofern sämtliche Vorstandsmitglieder dem der Beschlussfassung zugrunde liegenden Gegenstand zustimmen.