Satzung des Vereins Franziskushilfe Süd - für notleidende Tiere e.V.

Satzung des Vereins Franziskushilfe Süd
- für notleidende Tiere e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „FRANZISKUSHILFE SUD - FÜR NOTLEIDENDE TIERE“ und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht. München eingetragen werden. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

2. Sitz des Vereins ist München.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben, Tätigkeitsbereich

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgebenverordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.

3. Unser Verein nimmt sich in gemeinnütziger Weise besonders jener Tiere an, die aufgrund menschlichen Versagens in Not sind, insbesondere jener Haustiere, die aufgrund menschlicher Nachlässigkeit geboren wurden-, die unerwünscht, ausgesetzt, herrenlos, krank, in auswegloser Situation sind.
Ziel und Zweck unseres Vereins ist das Leid dieser Tiere zu lindern.
Ziel und Zweck unseres Vereins ist auch die Kastration und Sterilisation von Hunden und Katzen, um der unkontrollierten Vermehrung und somit dem vorprogrammierten Tierelend entgegenzuwirken.
Verwirklichen wird der Verein seinen Zweck durch die Errichtung und das Betreiben von Tierherbergen für die notleidenden und kranken Tiere, sowie durch die Unterstützung von Notstandstierheimen im südlichen EG-Bereich durch Zurverfügungstellung von Futter, Medikamenten, ärztlicher Hilfe, u.a.
Die Notstandstierheime stellen Hilfspersonen des Vereins dar und sind weisungsgebunden und nachweispflichtig.
Ziel und Zweck unseres Vereins ist auch jegliche Art von Tierquälerei und Missbrauch von Tieren sowie das Töten von Tieren ohne triftigen Grund zu verhindern, wozu Mitglieder des Vereins unseren Grundgedanken, die Motivation des Vereins „Tiere sind keine Sachen sondern leidensfähige Mitgeschöpfe“ in öffentlichen wie privaten Organisationen und Gremien weitervermitteln und auf diese Weise das Bewusstsein der Bevölkerung hinsichtlich der ethisch einwandfreien Behandlung von Tieren wecken und stärken.
Unser Ziel ist auch eine solidarische Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Tierschutzorganisationen, die der Vivisektion, dem Stierkampf, der Massentierhaltung, den quälerischen Tiertransporten und allen anderen Verfehlungen gegen unsere leidensfähigen Mitgeschöpfe den Kampf angesagt haben.
Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Der Verein ist politisch und konfessionell nicht gebunden.

Der Tätigkeitsbereich des Vereins ist regional nicht begrenzt, vordergründige Tätigkeitsbereiche jedoch sollen sein die Bundesrepublik Deutschland und EG-Länder in südlichen Bereichen.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede volljährige Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder benennen.

3. Zum Erwerb der Mitgliedschaft muss eine schriftliche Beitrittserklärung gestellt werden, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Vorstand ist nicht verpflichtet bei Ablehnung des Beitrittsantrages dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann Widerspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Das Mitglied ist zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt aus dem Verein, Ausschluss oder Streichung.
Ein Mitglied kann seinen Austritt schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

4. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig, z.B. gröbliche Missachtung der Vereinsziele, Verstoß gegen das Ansehen des Vereins, Missbrauch des Vereins für parteipolitische Zwecke, o.ä. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der Ober den Ausschuss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
Der Ausschuss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgemacht werden.

5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung in Rückstand ist und den fälligen Betrag auch nach 2-maliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der letzten Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam., wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied bekanntgemacht wird.

§5 Mitgliedsbeitrag

1.    Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt. Der Jahresbeitrag ist in einer Summe im voraus zu entrichten. Der Beitrag ist im ersten Quartal des Jahres zur Zahlung fällig, spätestens am 31. März eines jeden Jahres.

2.    Der Beitrag kann auf Antrag gestundet, ermäßigt oder erlassen werden, weil wirtschaftliche Notlage eine Mitgliedschaft nicht verhindern soll.

3.    Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

4.    Es wird eine Aufnahmegebühr erhoben, deren Höhe der Vorstand bestimmt. Der Vorstand kann beschließen, einzelne Mitglieder von der Aufnahmegebühr zu befreien.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.    Die Mitglieder sind berechtigt an den Aktionen und Vorhaben des Vereins im Rahmen ihrer Möglichkeiten aktiv mitzuwirken.
2.    Mitglieder sind zur Einhaltung der Satzung verpflichtet. Sie haben sich im Rahmen ihrer Betätigung für den Verein an die vom Vorstand vorgegebenen Vorgehensrichtlinien zu halten.
3.    Mitglieder sind zur Loyalität anderen Vereinsmitgliedern und anderen Tierschutzorganisationen gegenüber angehalten.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
        – der Vorstand
        – die Mitgliederversammlung

§8 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.

3. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zur Aufnahme eines Kredites von mehr als DM 1.000,– die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

4. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Dreijahresfrist beginnt mit dem Anfang des auf die Wahl folgenden Geschäftsjahres, sie endet am Tag der nächsten nach Ablauf der Frist stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
Gewählt ist, wer die Mehrzahl der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Bei gleicher Stimmenzahl sind Stichwahlen durchzuführen. Ergibt die Stichwahl wieder Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

5. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchzuführen.

6. Die Mitgliederversammlung kann die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes bei wichtigem Grund (grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, o.ä.) vorzeitig beenden (Abwahl). Der Beschluss ist nur wirksam, wenn gleichzeitig ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird.

7. Der Vorstand ist für die Geschäfts- und Kassenführung des Vereins und alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Erstellung der Tagesordnung.
    b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    c) Erstattung des Rechenschafts- und Kassenberichtes, Vorlage des Haushaltsvoranschlags
    d) Beschlussfassung über die Ablehnung des Beitritts von Mitgliedern, über Ausschluss und Streichung von Mitgliedern,
    e) Beschlussfassung über Stundung, Ermäßigung oder Erlass des Beitrags im Einzelfall,
    f) in allen außergewöhnlichen Angelegenheiten von größerer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung über die Mitgliederversammlung veranlassen.

8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder oder einem anderen Mitglieder des Vorstands unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen sind. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll gewahrt bleiben.

9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.

10. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen.

11. Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren beschließen, sofern sämtliche Vorstandsmitglieder dem der Beschlussfassung zugrunde liegenden Gegenstand zustimmen.

§ 9 Verwaltungsbeirat

Die Mitgliederversammlung kann einen Verwaltungsbeirat bestimmen. Es können nur Mitglieder des Vereins zum Verwaltungsbeirat gewählt werden. Dem Verwaltungsbeirat können dann bestimmte Aufgaben durch Beschluss der Mitgliederversammlung übertragen werden.

§ 10 Mitgliederversammlung

A) Aufgaben:
    Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Neufassung und Änderung der Satzung
    b) Wahl der Vorstandsmitglieder und 2 Kassenprüfern
    c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
    e) Entlastung des Vorstandes
    f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
    h) Entscheidung über die Berufung von Mitgliedern gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes
    i) Auflösung des Vereins und Verwendung des Vermögens k) Entscheidung in außergewöhnlichen Angelegenheiten auf Antrag des Vorstands.

B) Einberufung:
1. a) Die ordentliche Mitgliederversammlung:
    Sie ist jährlich einmal, möglichst im 2. Quartal des Jahres, einzuberufen.
    b) Die außerordentliche Mitgliederversammlung:
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
    nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten, wenn von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe eine Versammlung beim Vorstand beantragt wird.

2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen und unter Bekanntgabe des Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Versendung der Einladung erfolgt durch einfachen Brief. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der Lokalzeitung erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von 14 Tagen einzuhalten. Auswärts wohnenden Mitgliedern ist die Einberufung der Mitgliederversammlung in jedem Fall durch persönliches Anschreiben zuzustellen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung bekanntzugeben.
Dringlichkeitsanträge können sofort nach Eröffnung der Versammlung beim Versammlungsleiter gestellt werden, der die Entscheidung der Versammlung über deren Annahme einzuholen hat.
Die Wahl von Vorstandsmitgliedern sowie Satzungsänderungen können nicht Gegenstand von Dringlichkeitsanträgen sein.

C) Beschlussfähigkeit und Beschlußfassung:
1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist der Vorsitzende nicht anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
    Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgahges einem Wahlausschuss übertragen werden.
3. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts auf eine andere Person oder ein anderes Mitglied ist nicht zulässig
5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. (Stimmenthaltungen werden nicht gewertet). Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Zur Änderung des Zweckes des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
7. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter oder vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 11 Satzungsänderung

1.    Der Satzungsparagraph, der geändert werden soll, muss bei der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.
2.    Zu einem die Änderung der Satzung betreffenden Beschluss ist die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
2. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
3. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 4) zu enthalten.
4. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
5. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheit der erschienenen Mitglieder als NEIN-Stimmen.
6. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind der Vorsitzende und der Schatzmeister    gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
7. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an PRO ANIMALE FÜR TIERE IN NOT e.V. in UETZING zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung. Sollte PRO ANIMALE FÜR TIERE IN NOT e.V. UETZING zu diesem Zeitpunkt nicht als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt sein, sind die Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamtes auszuführen.

München, den 30. März 1995